Allgemeine Geschäftsbeziehungen Bidpoint Research

Updated: 
August 28, 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstellung individueller Marktreports und Analysen (Bidpoint Research / Bidpoint Market Atlas). Diese Bedingungen gelten für Werkleistungen (die Erstellung von Reports), NICHT für die SaaS-Nutzung der Bidpoint-Software; hierfür gelten gesonderte Nutzungsbedingungen. ENTWURF, noch nicht anwaltlich final geprüft.

Ziffer 1: Geltungsbereich und Anbieter

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für die entgeltliche Erstellung und Überlassung von Marktreports, Studien, Analysen und Auswertungen (zusammen die „Leistungen", das jeweilige Ergebnis der „Report"). Anbieter ist:

Homodeus UG (haftungsbeschränkt)
Rosenheimer Straße 226, 81669 München
USt-IdNr.: DE360991949 · HRB 283266 AG München
E-Mail: team@bidpoint.ai
(„Homodeus")

1.2 Die Leistungen werden unter der Bezeichnung „Bidpoint Research" angeboten; einzelne Report-Reihen können zusätzliche Produktbezeichnungen tragen (z. B. „Bidpoint Market Atlas").

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber"). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist nicht vorgesehen.

1.4 Die Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf. Der Einbeziehung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers wird widersprochen; sie werden nur wirksam, wenn Homodeus ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

1.5 Diese AGB betreffen ausschließlich die Erstellung von Reports und Analysen. Für die getrennt angebotene SaaS-Nutzung der Bidpoint-Software gelten gesonderte Nutzungsbedingungen.

1.6 Vertragssprache ist Deutsch.

1.7 Diese AGB gelten in der Fassung vom 28.08.2026.

Ziffer 2: Vertragsgegenstand (Werk)

2.1 Homodeus erstellt für den Auftraggeber einen Report nach Maßgabe der vereinbarten Leistungsbeschreibung (Ziffer 3) und überlässt ihn dem Auftraggeber. Geschuldet ist die Herstellung und Übergabe des Reports als Werk im Sinne der §§ 631 ff. BGB.

2.2 Der Report bildet den zum vereinbarten Stichtag verfügbaren Datenbestand ab. Ein Anspruch auf Aktualisierung, Fortschreibung oder Ergänzung nach Übergabe besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

2.3 Die Leistungen stellen keine rechtliche, vergaberechtliche, steuerliche oder anlagebezogene Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

2.4 Homodeus ist in der Wahl der Methoden, Datenquellen und Hilfsmittel frei, soweit die Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgibt. Homodeus darf zur Leistungserbringung geeignete Dritte (Unterauftragnehmer) einsetzen; die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt bei Homodeus.

Ziffer 3: Leistungsbeschreibung, Zustandekommen des Vertrages, Änderungen

3.1 Inhalt und Umfang des Werks ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Diese umfasst insbesondere Thema/Segment, Abgrenzung, Datenquellen und Datenstichtag, Methodik, Umfang, Kapitel-/Inhaltsstruktur, Format (in der Regel PDF) sowie den Liefertermin. Die Leistungsbeschreibung ergibt sich je nach Leistung aus dem individuellen Angebot von Homodeus oder aus dem veröffentlichten Produktdatenblatt. Sie ist für den Umfang des geschuldeten Werks maßgeblich und geht diesen AGB im Kollisionsfall vor.

3.2 Die Darstellung von Reports auf der Website oder in sonstigen Unterlagen stellt kein bindendes Angebot dar.

3.3 Bei individuellen Reports kommt der Vertrag durch Annahme des Homodeus-Angebots durch den Auftraggeber in Textform zustande, im Übrigen durch Beauftragung des Auftraggebers und deren Bestätigung durch Homodeus in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung.

3.4 Änderungen der Leistungsbeschreibung nach Vertragsschluss (Change Request) bedürfen der Vereinbarung in Textform. Ein Änderungswunsch ist der anderen Partei in Textform mitzuteilen unter Angabe von: (a) betroffener Leistung/Report, (b) bisheriger Leistungsdefinition, (c) gewünschter neuer Leistungsdefinition, (d) gewünschtem Termin und (e) Änderungsgrund. Führt eine gewünschte Änderung zu Mehraufwand oder zeitlicher Verschiebung, passen die Parteien Vergütung und Termine angemessen an. Bis zu einer Einigung erbringt Homodeus die Leistung auf Grundlage der bisherigen Leistungsbeschreibung weiter.

Ziffer 4: Mitwirkung des Auftraggebers

4.1 Soweit für die Erstellung des Reports erforderlich, stellt der Auftraggeber Homodeus die notwendigen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung (Mitwirkungspflichten) und benennt einen fachlich auskunftsfähigen Ansprechpartner.

4.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er zur Überlassung der von ihm bereitgestellten Daten berechtigt ist und deren Nutzung durch Homodeus zu Vertragszwecken keine Rechte Dritter verletzt.

4.3 Verzögerungen, Mehraufwände oder Mängel infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von Homodeus; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend, Mehraufwand wird nach den vereinbarten Sätzen zusätzlich vergütet.

Ziffer 5: Termine, Leistungszeit

5.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich in Textform vereinbart wurden; im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Zeitangaben.

5.2 Der Lauf verbindlicher Fristen setzt die vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (Ziffer 4) voraus.

5.3 Homodeus gerät bei einem verbindlichen Termin erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen, vom Auftraggeber in Textform gesetzten Nachfrist in Verzug, soweit eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.

5.4 Wird Homodeus durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände an der Leistung gehindert, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen um die Dauer der Behinderung. Höhere Gewalt sind außerhalb der Kontrolle der Parteien liegende Ereignisse wie Krieg, Terror, Aufruhr, Naturkatastrophen, Brand, Überschwemmung, Pandemien und behördliche Maßnahmen sowie Ausfälle von Telekommunikations-, Cloud- oder Datenquellen-Diensten, auf die Homodeus keinen Einfluss hat. Homodeus wird den Auftraggeber über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer unverzüglich unterrichten. Wird die Leistung infolge höherer Gewalt dauerhaft unmöglich, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei; bereits erbrachte Teilleistungen werden anteilig vergütet.

Ziffer 6: Vergütung und Zahlung

6.1 Soweit im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart ist, wird die Leistung nach Aufwand zu einem Tagessatz von 2.000 € zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt in ganzen Tagen; ein angefangener Tag gilt als voller Tag. Grundlage der Abrechnung nach Aufwand ist ein Tätigkeitsnachweis (Datum, Dauer, Art der Tätigkeit). Ein Festpreis gilt nur, wenn er im Angebot ausdrücklich als Festpreis bezeichnet ist.

6.2 Ein im Angebot genannter Aufwand (z. B. „ca. 2 Tage") ist eine unverbindliche Schätzung (Kostenanschlag, § 650 BGB), kein Festpreis; Homodeus übernimmt keine Gewähr für ihre Richtigkeit. Zeichnet sich ab, dass der geschätzte Aufwand voraussichtlich um mehr als 20 % überschritten wird, wird Homodeus den Auftraggeber vor Erbringung des übersteigenden Aufwands in Textform hierauf hinweisen. Aufwand, der die Schätzung übersteigt, wird nur geschuldet und nur vergütet, soweit der Auftraggeber ihn nach dem Hinweis in Textform freigibt oder soweit er auf einer vom Auftraggeber gewünschten Änderung beruht (Ziffer 3.4). Bis zur Entscheidung des Auftraggebers kann Homodeus die weitere Leistung zurückstellen; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

6.3 Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Homodeus ist berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise von einer Vorauszahlung abhängig zu machen sowie bei längeren Projekten den bis dahin angefallenen Aufwand monatlich abzurechnen.

6.4 Bei Zahlungsverzug ist Homodeus berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.5 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Homodeus anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Ziffer 7: Übergabe, Bereitstellung und Abnahme

7.1 Homodeus stellt dem Auftraggeber den fertiggestellten Report in der vereinbarten Form (in der Regel als PDF-Dokument) elektronisch bereit (Übergabe) und zeigt die Fertigstellung an.

7.2 Nach Übergabe prüft der Auftraggeber den Report unverzüglich auf Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung und erklärt bei im Wesentlichen vertragsgemäßer Leistung die Abnahme in Textform. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; die Mängelrechte nach Ziffer 11 bleiben insoweit unberührt.

7.3 Homodeus kann Teilleistungen (z. B. abgegrenzte Kapitel oder Zwischenstände) gesondert zur Abnahme stellen (Teilabnahme), soweit dies vereinbart ist.

7.4 Der Report gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe unter Bezeichnung mindestens eines wesentlichen Mangels die Abnahme in Textform verweigert. Er gilt ferner als abgenommen, sobald der Auftraggeber den Report produktiv nutzt oder wesentliche Ergebnisse daraus verwendet. Voraussetzung der Abnahmefiktion ist, dass Homodeus den Auftraggeber bei der Übergabe in Textform auf den Beginn und die Dauer der Frist sowie darauf hingewiesen hat, dass sein Schweigen bzw. die Nutzung des Reports als Abnahme gilt.

7.5 Festgestellte Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll (Textform genügt) festgehalten und von Homodeus im Rahmen der Nacherfüllung (Ziffer 10) beseitigt. Bei individuellen Reports können die Parteien im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung ein konkretes Abnahmeverfahren einschließlich Fehlerklassen, Prüfumfang und Nachbesserungsfristen vereinbaren; diese Regelung geht Ziffer 7.2 bis 7.4 im Kollisionsfall vor.

Ziffer 8: Datenbasis, Methodik und geschuldete Beschaffenheit

8.1 Die Reports beruhen auf öffentlich zugänglichen Vergabe- und Marktdaten sowie auf daraus von Homodeus berechneten Auswertungen. Der Datenstichtag wird im Report angegeben. Die im Einzelnen verwendeten Datenquellen, Bezugswege und Auswertungsverfahren sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnis von Homodeus; ein Anspruch des Auftraggebers auf deren Offenlegung besteht nicht.

8.2 Die geschuldete Beschaffenheit des Werks ist die Übereinstimmung des Reports mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1), insbesondere hinsichtlich Segmentabgrenzung, Datenstichtag, angewandter Methodik, Umfang, Struktur und Format, sowie die methodisch sorgfältige, fehlerfreie Verarbeitung der herangezogenen Daten durch Homodeus.

8.3 Nicht geschuldet und kein Mangel ist demgegenüber die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der zugrundeliegenden öffentlichen Quelldaten sowie der daraus methodengerecht abgeleiteten Aussagen. Öffentliche Datenquellen können unvollständig, uneinheitlich oder fehlerhaft sein; ihre Unrichtigkeit begründet keinen Mangel des Werks, solange Homodeus sie methoden- und beschreibungsgerecht verarbeitet hat.

8.4 Der Report dient der Information und eigenverantwortlichen Entscheidungsvorbereitung des Auftraggebers und ersetzt keine eigene Prüfung. Entscheidungen, die der Auftraggeber auf Grundlage eines Reports trifft, liegen in seiner Verantwortung.

8.5 Die im Report enthaltenen Bewertungen, Einschätzungen, Rankings und Prognosen sind Meinungsäußerungen von Homodeus auf Grundlage der herangezogenen Daten zum Datenstichtag und keine Tatsachenbehauptungen. Sie stellen keine Empfehlung für oder gegen einen bestimmten Anbieter, eine Vergabestelle oder eine geschäftliche Entscheidung dar.

Ziffer 9: Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

9.1 Der Auftraggeber untersucht den Report unverzüglich nach Übergabe auf offen erkennbare Mängel, insbesondere auf Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, Vollständigkeit der vereinbarten Kapitel und offensichtliche Auswertungs- oder Darstellungsfehler.

9.2 Offen erkennbare Mängel sind Homodeus unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe, in Textform anzuzeigen (Rüge). Nicht offen erkennbare (verdeckte) Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die Rüge bezeichnet den Mangel so konkret, dass Homodeus ihn nachvollziehen und prüfen kann.

9.3 Zeigt der Auftraggeber einen Mangel nicht rechtzeitig an, gilt der Report insoweit als genehmigt; Mängelansprüche wegen dieses Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Homodeus den Mangel arglistig verschwiegen hat, eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat oder in den Fällen der Ziffer 12.1 (a)-(e).

9.4 Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

Ziffer 10: Mängelrechte

10.1 Ist der Report mangelhaft (Abweichung von der Beschaffenheit nach Ziffer 8.2), hat Homodeus zunächst das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung: nach Wahl von Homodeus durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung des betroffenen Teils. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt Homodeus.

10.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert Homodeus sie ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder, bei einem nicht nur unerheblichen Mangel, vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Auftraggebers, den Mangel nach § 637 BGB selbst zu beseitigen, ist ausgeschlossen; unberührt bleibt § 637 BGB in den Fällen, in denen Homodeus die Nacherfüllung zu Unrecht verweigert oder mit ihr in Verzug ist.

10.3 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 12 (Haftung).

10.4 Beruht ein gerügter „Mangel" tatsächlich auf Ziffer 8.3 (Unrichtigkeit öffentlicher Quelldaten trotz methodengerechter Verarbeitung) oder auf vom Auftraggeber gelieferten fehlerhaften bzw. unvollständigen Angaben (Ziffer 4), bestehen keine Mängelrechte; einen hierauf entfallenden Prüf- oder Korrekturaufwand kann Homodeus nach den vereinbarten Sätzen gesondert berechnen.

Ziffer 11: Verjährung der Mängelansprüche

11.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme des Reports.

11.2 Die Verkürzung nach 11.1 gilt nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Ziffer 12.1 (a)-(e) (u. a. Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben/Leib/Gesundheit, Garantie, Produkthaftung) sowie nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Ziffer 12: Haftung

12.1 Homodeus haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt
(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
(b) für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
(c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
(d) nach den zwingenden Vorschriften des Datenschutzrechts sowie
(e) im Umfang einer von Homodeus übernommenen Garantie.

12.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Homodeus der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

12.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Homodeus nach Ziffer 12.2 der Höhe nach auf die für den betroffenen Report insgesamt geschuldete Netto-Vergütung begrenzt. Diese betragsmäßige Begrenzung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 12.1. Würde die Begrenzung im Einzelfall dazu führen, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden unangemessen unterschritten wird, bleibt es insoweit bei der Haftung nach Ziffer 12.2.

12.4 Im Übrigen ist die Haftung von Homodeus für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

12.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer von Homodeus.

Ziffer 13: Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

13.1 Alle Reports einschließlich Texte, Daten, Auswertungen, Grafiken, Methodik und Darstellungen sind urheberrechtlich geschützt. Homodeus behält sämtliche Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Verwertungsrechte, vor.

13.2 Homodeus räumt dem Auftraggeber mit Abnahme und vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, den Report für eigene interne geschäftliche Zwecke zu nutzen, einschließlich der internen Verwendung innerhalb des bestellenden Rechtsträgers (nicht konzern- oder gruppenweit) und der Anfertigung von Kopien für diese Zwecke.

13.3 Ohne vorherige Zustimmung von Homodeus in Textform ist es dem Auftraggeber insbesondere untersagt, den Report oder wesentliche Teile davon
(a) an Dritte, einschließlich mit dem Auftraggeber verbundener Unternehmen, weiterzugeben, zu verkaufen, zu vermieten, zu unterlizenzieren oder sonst zugänglich zu machen,
(b) zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), zu verbreiten (§ 17 UrhG) oder öffentlich wiederzugeben,
(c) in eigene entgeltliche Produkte, Studien oder Dienstleistungen zu integrieren,
(d) automatisiert auszulesen, im Wege des Text- und Data-Mining zu verarbeiten oder zum Training oder zur Entwicklung von KI- bzw. Machine-Learning-Modellen zu nutzen.

13.4 Die auszugsweise Zitierung einzelner Ergebnisse (z. B. einzelner Kennzahlen oder Grafiken), auch gegenüber Dritten und in der Öffentlichkeit (z. B. Präsentationen, Pressemitteilungen, Marketing, Social Media), ist gestattet, sofern (a) sie sich auf einzelne Ergebnisse beschränkt und den Report nicht ersetzt, (b) sie nicht sinnentstellend erfolgt und (c) Homodeus als Quelle benannt wird („Quelle: Bidpoint Research, Homodeus UG, Stand des jeweiligen Reports"). Nicht gestattet bleibt die Wiedergabe des Reports oder wesentlicher Teile im Sinne der Ziffer 13.3. Homodeus kann verlangen, dass eine öffentliche Wiedergabe den Hinweis enthält, dass es sich um Meinungsäußerungen und keine Empfehlung handelt (Ziffer 8.5).

13.5 Homodeus ist berechtigt, die im Rahmen der Leistungen gewonnenen Methoden, Erkenntnisse und anonymisierten/aggregierten Daten für eigene Zwecke (z. B. weitere Reports) zu nutzen. Der Auftraggeber erwirbt kein Exklusiv- oder Alleinstellungsrecht am Report; Homodeus bleibt insbesondere berechtigt, denselben Report sowie gleichartige Reports auch anderen Kunden anzubieten, zu überlassen und wirtschaftlich zu verwerten, soweit nicht ausdrücklich und gesondert vergütete Exklusivität vereinbart ist. Homodeus ist berechtigt, Reports mit sichtbaren und unsichtbaren individuellen Kennzeichnungen zur Nachverfolgung im Missbrauchsfall zu versehen.

13.6 Urheberrechtsvermerke, Quellenangaben, Produktkennzeichen und Rechtsvorbehalte im Report dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

13.7 Gibt der Auftraggeber den Report unbefugt an einen weiteren Rechtsträger oder eine weitere Institution weiter oder verstößt er sonst schuldhaft gegen die Verbote nach Ziffer 13.3, so verwirkt er je Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe der für den Report geschuldeten Netto-Vergütung. Wird der Report an mehrere Empfänger weitergegeben, gilt jede Weitergabe an einen weiteren Rechtsträger oder eine weitere Institution als eigener Verstoß. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.

Ziffer 14: Vertraulichkeit

14.1 Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zu Vertragszwecken. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder unabhängig entwickelt wurden.

14.2 Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über die Beendigung des Vertrages hinaus fort.

14.3 Homodeus ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung zu Referenzzwecken zu nennen und hierfür den Namen sowie das Wort-/Bildzeichen (Logo) des Auftraggebers in eigenen Referenzlisten, Angeboten und auf der Website zu verwenden. Der Auftraggeber räumt Homodeus hierfür ein einfaches, widerrufliches und unentgeltliches Nutzungsrecht ein. Eine darüber hinausgehende werbliche Nutzung (z. B. Fallstudie, namentliches Zitat des Auftraggebers) erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung. Der Auftraggeber kann der Referenznennung mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.

Ziffer 15: Datenschutz

15.1 Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Reports beruhen auf öffentlich zugänglichen Daten; eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers im Auftrag findet im Rahmen der Standardleistung grundsätzlich nicht statt.

15.2 Verarbeitet Homodeus im Einzelfall personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Bei der Standardleistung (Auswertung öffentlich zugänglicher Daten) kommt dies nicht vor.

Ziffer 16: Beendigung

16.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung des Reports jederzeit kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall behält Homodeus den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen, was Homodeus infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt bzw. zu erwerben böswillig unterlässt.

16.2 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.

16.3 Kündigungen bedürfen der Textform.

Ziffer 17: Schlussbestimmungen

17.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Homodeus ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

17.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.